§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins lautet:
Förderverein für das Behindertenheim Markgröningen e. V.
2. Der Förderverein hat seinen Sitz in der Asperger Straße 51, 71706 Markgröningen.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Hilfen für Menschen mit Behinderung durch die ideelle und finanzielle Förderung des Behindertenheimes Markgröningen
- Ergreifung von Initiativen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung der Arbeit im Behindertenheim Markgröningen.
Dies soll verwirklicht werden durch:
1. die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden
2. Unterstützung in den Belangen in welchen der Gesetzgeber nicht oder
nicht ausreichend fördert.
3. Weitere Integration von behinderten Menschen.
4. Unterstützung in der Öffentlichkeitsarbeit und Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung.
5. Der Verein berücksichtigt bei seiner Arbeit die konzeptionellen Vorstellungen des Heimes.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Alle Mitglieder fördern den Verein ideell und finanziell.
§ 5
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist schriftlich
bei diesem zu beantragen.
2. Die Mitgliedschaft endet:
2.1 Durch Tod.
2.2 Durch Austrittserklärung. Diese kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende
des Geschäftsjahres erfolgen und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich abzugeben.
2.3 Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen wenn ein Mitglied dem
Zweck und den Interessen des Vereins zuwider handelt. Dem Mitglied ist unter Darlegung
der Gründe vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen eines Monats zu
gewähren. Der Ausschluss ist zu begründen und durch „Einschreiben“ mitzuteilen. Gegen
ihn kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung Widerspruch erhoben werden. Über den
Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung. Bis zu dieser
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6
Beiträge und sonstige Mittel
1. Der Verein erhebt zur Erreichung seines Zweckes einen Jahresbeitrag.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mindestbeitrages.
2. Die Beiträge, Schenkungen, Vermächtnisse und die sonst dem Verein zufließenden
Mittel sind ordnungsgemäß zu verwalten.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§8
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse
es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe eines Grundes
schriftlich beim Vorstand beantragt wird. im letzteren Fall hat die Einberufung spätestens
30 Tage nach der schriftlichen Antragstellung zu erfolgen.
2. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder sind
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von
mindestens 4 Wochen einzuladen.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor dieser schriftlich
beim Vorsitzenden einzureichen.
4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist zuständig für:
4.1 Wahl des Vorstandes; vorzeitige Abberufung des Vorstandes.
4.2 Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes. .
4.3 Entgegennahme der Jahresrechnung und des Prüfberichtes der Rechnungsprüfer
4.4 Entlastung des Vorstandes. .
4.5 Wahl von 2 Rechnungsprüfern; diese dürfen dem Vorstand nicht angehören .
4.6 Beschlussfassung über Anträge.
4.7 Festsetzung der Höhe des Mindestbeitrages.
4.8 Entscheidung über den Widerspruch gegen einen vom Vorstand beschlossenen
Mitgliederausschluss.
4.9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen
Mitglieder, soweit es sich nicht um Satzungsänderungen, vorzeitige Vorstandsabberufung
und die Vereinsauflösung handelt.
6. Der Gesamtleiter des Behindertenheims Markgröningen ist zur Mitgliederversammlung
wie ein Mitglied einzuladen. Sie hat Anwesenheits- und Rederecht.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet.
Über die Versammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist
vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,* bis zu drei Stellvertretern, dem Schriftführer, dem
Kassenverwalter und bis zu 4 Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederver-
sammlung auf 2 oder 4 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
Der jeweilige Vorsitzende des gewählten Beirats der Betreuten vom Behindertenheim
Markgröningen ist Kraft Amtes stimmberechtigter Beisitzer im Vorstand
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig, soweit nicht
eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung besteht, insbesondere auch für die
Erledigung der laufenden Geschäfte, der Führung der Mitgliederliste und der Kasse.
3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und jeweils einen
Stellvertreter gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
3 seiner Mitglieder anwesend sind. Zu den Vorstandssitzungen ist der Gesamtleiter des Behin-
dertenheims Markgröningen einzuladen. Er hat bei den Sitzungen Rederecht.
5. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden
oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.
§ 10
Rechnungsprüfung
Die Buch- und Rechnungsführung sowie die Verwaltung des Vermögens sind alljährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Die geprüfte Jahresrechnung wird vom Vorstand endgültig festgestellt.
§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der an-
wesenden Mitglieder erforderlich.
2. Über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt
werden, wenn diese in der Tagesordnung der Einladung enthalten ist.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Träger des Behindertenheims Markgröningen.
Dieser ist verpflichtet, dasselbe ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für das Behindertenheim Markgröningen zu verwenden.
Markgröningen, im Juni 2005
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form erwähnt